Gülle kann ihr Potenzial entfalten, wenn der Bedarf gegeben ist. Das ist zu Beginn und während der Vegetationszeit der Fall, wenn sich der Grünlandbestand im Wachstum befindet. Nach dem letzten Schnitt sind daher nur geringe Gaben sinnvoll. Sie sollen den Pflanzen dabei helfen, noch leicht anzuwachsen, um "gestärkt“ mit einer Höhe von etwa zehn Zentimetern in den Winter zu gehen.
Von Mineraldünger und flüssigem Wirtschaftsdünger dürfen zwischen 1. Oktober und Beginn des Verbotszeitraumes (30. November) in Summe maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Form je ha Grünland oder Wechselwiesen ausgebracht werden.
Der Verbotszeitraum für stickstoffhaltigen Mineraldünger und Flüssigdünger wie Gülle, Jauche, Biogasgülle, Klärschlamm und Gärrückstände beginnt auf Grünlandflächen und Wechselwiesen am 30. November und endet am 28. Februar.
Je später die Güllegrube geräumt wird, umso größer ist der Sicherheitspolster im Frühling, wenn ein spätes Frühjahr oder eine lange Schneedecke das Düngerausbringen verzögert. Gleichzeitig steigt das Risiko im Herbst, unter nassen Bedingungen ausfahren zu müssen. Der Ertrag des ersten Aufwuchses lässt keinen Unterschied erkennen, ob die Gülle im Spätherbst oder im Frühling ausgebracht wurde. Lediglich bei einer Ausbringung im zeitigen Oktober wären die Erträge geringer.
Festmist im Herbst
Festmist wird traditionell im Herbst ausgebracht. Wichtig ist eine gleichmäßige und feine Verteilung. So werden Narbenschäden vermieden und der Arbeitsgang des Abstreifens/Abschleppens der Wiesen im Frühling kann eventuell eingespart werden. Zwischen 30. November und 15. Februar ist das Ausbringen von festen Düngern wie Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm oder Klärschlammkompost auf Grünlandflächen untersagt.
Herbstweide
Nach der letzten Mahd ist eine Herbstweide oder Nachweide verbreitet. Dabei ist zu beachten, dass der Boden im Herbst wieder feuchter wird und vor allem auf steileren Grünlandflächen Trittschäden entstehen können. Um solche hintanzuhalten sind den Tieren größere Weideflächen anzubieten. Der Weidezeitraum sollte nicht bis zum Ende der Vegetationsperiode ausgedehnt werden, damit auch auf beweideten Flächen die Gräser mit einer Höhe von etwa zehn Zentimetern in den Winter gehen.
UBB-Biodiversitätsflächen im Grünland
Auf den im Rahmen der Maßnahme "UBB“ verpflichtend anzulegenden Biodiversitätsflächen im Grünland ist eine Düngung vor der ersten Nutzung verboten. Dieses Verbot bezieht sich auf das Kalenderjahr. Im Frühling ist eine Düngung auf den Biodiversitätsflächen verboten.
Eine Düngung im Herbst ist zulässig, aber nicht unbedingt empfehlenswert. Je höher und üppiger die Bestände sind, umso mehr Schwierigkeiten verursacht der späte Nutzungszeitpunkt.
Grundsätzlich wird auf Biodiversitätsflächen eine Nutzung weniger erfolgen, da der erste Schnitt "ausgelassen“ werden muss. Daher sollte auch die Düngung angepasst, also reduziert, und auf eine Düngung im Herbst wenn möglich verzichtet werden.
Quelle: DI Martina Löffler, Lk Österreich