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Steuertipps

Ein Artikel von Mag. Rudolf Siart | 02.12.2009 - 14:43
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Bei bilanzpflichtigen Unternehmen ist der Zeitpunkt der Berück­sichtigung von Gewinnen und Verlus­ten (Ergebnisverwirklichungszeit­punkt) entsprechend dem Realisations- und dem Vorsichtsprinzip wesentlich.
Beim REALISATIONS-Prinzip dürfen Forderungen (inkl. Gewinnanteil) erst bei ihrem tatsächlichen Entstehen – wenn der Vertrag durch Erbringen der eigenen Leistung/Lieferung erfüllt ist - gebucht werden.
Demgegenüber sind beim VORSICHTS-Prinzip Aufwändungen bereits zu buchen, sobald sie absehbar bzw. wahrscheinlich sind (z. B. Drohverlustrück­stellungen). Die Anwendung des Vorsichts-Prinzips ist für Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsrechts erstellen, zwingend. Für Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss nach den Regeln des Steuerrechts erstellen, gilt das Vorsichtsprinzip optional.

Halbfertige Arbeiten
Ist ein Auftrag zum 31.12. noch nicht fertig gestellt (Lieferung noch nicht erfolgt) und eine (Teil-) Abrechnung nicht möglich (vertraglich nicht vorgesehen, es besteht kein Anspruch), dann unterbleibt die Gewinnrealisierung zu diesem Stichtag.
Wichtig: Halbfabrikate und Teilleis­tungen dürfen nur mit den Herstellungskosten angesetzt werden. Erst wenn der Auftrag fertiggestellt ist, erfolgt die Gewinnverwirklichung. Es kommt ganz einfach auf die Vertragsgestaltung und die Erfüllung an.

Rückstellungen bedeuten ein Vorziehen von künftigen Verlusten, die Verlustursache muss aber schon jetzt eingetreten sein. Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsrechts erstellen (sogenannte „§ 5 (1) Ermittler“) sind verpflichtet, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Bilanzierer, die ihren Jahresabschluss ausschließlich nach den Regeln des Steuerrechts erstellen, können Rückstellungen bilden, sind aber nicht dazu verpflichtet. Da mit der Bildung einer Rückstellung Aufwändungen bzw. Verluste vorgezogen werden, können Sie dadurch Ihren Jahresgewinn mindern.

Beispiele für spezielle Rückstellungen sind etwa Zeitausgleichüberhänge oder Überstunden für Mitarbeiter sowie Abfertigungsrückstellungen, gewerbliche Sozialversicherung, Produkthaftungen und Prozesse.

Abschreibungen
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme eines Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden – wenn ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut noch vor dem 31.12.2006 in Betrieb genommen wird, kann zumindest noch eine Halbjahresabschreibung vorgenommen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können bis netto € 400,00 sofort abgesetzt werden.
Kluge Aufteilung

Für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“ gilt das „Zufluss - Abfluss – Prinzip“. Nützen Sie dies aus! Einnahmen und Ausgaben schlagen sich bei der Steuerbemessung erst im Zeitpunkt der Zahlung nieder: Bezahlen Sie deshalb SINNVOLLE Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2009, bzw. fakturieren Sie an sichere und vertraute Kunden erst am 31.12.2009 (damit erfolgt der Zahlungseingang erst im Jahr 2010).
Achtung: Werden Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vemittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten geleistet, die über das laufende und das folgende Jahr hi­nausgehen, sind diese auf den Zeit­raum zu verteilen, den die Vorauszahlung betrifft.

Gewinnfreibetrag
Ab 2010 gilt statt dem Investitionsfreibetrag der Gewinnfreibetrag (13 % statt bisher 10 %) – und er gilt auch für Bilanzierer! Wird in bestimmte Wirtschaftsgüter investiert, können bis zu 13 % des Jahresgewinnes zusätzlich als Steuerfreibetrag genützt werden – Eine Art Doppelabschreibung sozusagen. Höchstens können so € 100.000 als ­Freibetrag geltend gemacht werden.
Diese Wirtschaftsgüter müssen körperlich, ungebraucht und beweglich sein. Pkws sind nicht begünstigt. Gebäude neuerdings schon. Nach wie vor kann auch in bestimmte Wertpapiere wie Anleihen und Anleihefonds investiert werden. Sie müssen dann genauso wie die begünstigten Wirtschaftsgüter für mindestens vier Jahre im Anlageverzeichnis des Betriebes behalten werden. Zusätzlich gibt es für die ersten € 30.000 Gewinn automatisch diesen 13 %igen Freibetrag, auch ohne spezielle Investitionen. Er bringt bis zu € 1950 netto!

Begünstigte Besteuerung
Heuer läuft die Regelung über den begünstigten Steuersatz für nicht entnommene Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus. Pro Jahr und Betrieb (bzw. Person) können so maximal € 100.000 - nur mit dem halben Steuersatz belastet – im Betrieb belassen werden, um das Eigenkapital zu stärken. Die Ersparnis kann also maximal € 25.000 betragen.
Die begünstigten Beträge müssen sieben Jahre lang im Betriebsvermögen bleiben. Erst danach können sie ohne Steuerbelastung entnommen werden.
Sinkt in der Zwischenzeit das Eigenkapital durch Entnahme, muss der entnommene Teil nachversteuert werden.
Wenn sie bereits in den vergangenen Jahren diese begünstigte Besteuerung genutzt haben, sollten sie heuer nicht mehr als den laufenden Gewinn entnehmen, andernfalls geht die Begüns­tigung durch die Nachversteuerung verloren. Sollten sie im laufenden Jahr bereits zu viel entnommen haben, kann das durch eine Einlage kompensiert werden. Sie muss aber betriebsnotwendig (z. B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) sein.Als Übergangsregelung besteht im heurigen Jahr noch die Möglichkeit, sämtliche bisher begünstigt versteuerten nicht entnommenen Gewinne mit einem Pauschalsatz von 10 % nachzuversteuern! Wenn in diesem Jahr eine Entnahme notwendig ist und entsprechend eine Nachversteuerung droht, sollte man unbedingt vergleichen, ob nicht die vollständige Auflösung mit 10 % Steuerbelastung günstiger wäre!

Vorzeitige Abschreibung
Als Konjunkturmaßnahme von der Regierung beabsichtigt, dürfen durch die vorzeitige Absetzung für Abnutzung (vzAFA) bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlich abnutzbaren Wirtschaftsgütern noch im Anschaffungsjahr 2009 abgesetzt werden. Entsprechend verschiebt sich dadurch die Ausgabenbelastung von späteren Jahren ins heurige Jahr.
Aber Vorsicht: Diese Möglichkeit kann helfen, allerdings auch ins Auge gehen. Wenn die Gewinne in den nächsten Jahren wieder steigen, stehen dann weniger Ausgaben zur Verfügung, um den Gewinn vor Steuern zu drücken. Und dann entsteht durch die Steuerprogression über die Jahre gerechnet mitunter ein schlechteres Ergebnis als ohne vorzeitige Abschreibung!

Weihnachtsgeschenke
Geschenke an Mitarbeiter sind bis zur Jahressumme von € 186 pro Mitarbeiter für diesen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, beim Arbeitgeber stellt dies freiwilligen Sozialaufwand dar und ist abzugsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings Geschenke, die in Bargeld umgewechselt werden können.
Betriebsveranstaltungen sind bis € 365 pro Mitarbeiter steuerfrei.
Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Repräsentationsaufwändungen abzugsfähig, wenn es sich überwiegend um Werbeaufwand handelt. Eine Ausnahme stellen Geschenke bis € 40 Nettowert oder Warenmuster dar. Es gilt pro Empfänger und Jahr die € 40 - Grenze. Kugelschreiber, etc. werden hierbei nicht eingerechnet.
Geschenke unterliegen der Umsatzsteuer (gleiche Behandlung wie Eigenverbrauch), sofern ein Vorsteuerabzug möglich war.
Achtung: Bedenken Sie aber, dass die Geschenkannahme für Personen, die im öffentlich-rechtlichen Bereich tätig sind, mit dem Antikorruptionsgesetz deutlich eingeschränkt wurde (Stichwort „Anfüttern“). Zusätzlich bestehen in vielen öffentlichen Betrieben noch strengere interne Regeln.

Werbungskosten von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer können beruflich veranlasste Kosten, die bis zum 31.12.2008 bezahlt worden sind, in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Die Bandbreite der Kosten ist sehr hoch und reicht von Fachliteratur bis zu Telefonkosten – Sie müssen bloß die berufliche Veranlassung beweisen!
Werbungskosten sind auch für all jene Dienstnehmer interessant, die beruflich viel mit ihrem Privatauto unterwegs sind. Werden beruflich (!) mehr als 30.000 km mit dem Privatauto zurückgelegt, gibt es ab Kilometer 30.001 kein steuerfreies Kilometergeld. Allerdings können stattdessen die nicht gedeckten Ausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten angesetzt werden – nützen Sie diese Möglichkeit, damit Ihre Kosten nicht verloren gehen. Speziell Vertreter mit sehr hohen Jahreskilometerleistungen sollten diese Möglichkeit berück­sichtigen.

Erleichterte Buchführungsgrenzen
Diese Gesetzesänderung ist zwar noch nicht endgültig beschlossen, ein rechtzeitiges Inkrafttreten noch vor dem Jahreswechsel ist aber sehr wahrscheinlich.
Bislang mussten Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn ihre Jahresumsätze die Grenze von € 400.000 übersteigen, im übernächsten Geschäfts- jahr zur Methode des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanzierung) wechseln. Bei € 600.000 Jahresumsatz musste schon im Folgejahr bilanziert werden. Diese Grenzen werden durch Gesetzesänderung nach oben verschoben. Bilanziert muss nun im zweitfolgenden Jahr erst ab € 700.000 Jahresumsatz bzw. im Folgejahr ab.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob man mit einer kaum aufgeschlüsselten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirklich über seine Kosten- und Vermögenslage Bescheid weiß. Die Bilanzierung hat ja den Vorteil, dass sie sehr viele Informationen über das eigene Unternehmen erzeugt. Entsprechend ist die Anhebung der Buchführungsgrenzen aus betriebswirtschaftlicher Sicht äußerst fragwürdig.

Neuregelung der Umsatzsteuer
Ab Jänner 2010 richtet sich der Dienstleistungsort bei den sonstigen Leistungen in erster Linie nach der Person des Leistungsempfängers. Es wird zwischen Business-to-Business-Umsätzen (B2B) und Business-to-Consumer-Umsätzen (B2C) unterschieden. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnung muss also netto ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit dem Hinweis des Übergangs der Steuerschuld ausgestellt werden. Diese Geschäftsfälle sind entsprechend in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben.

Spenden seit heuer absetzbar
Seit heuer sind Spenden an Organisationen, die auf der Liste des Finanzministeriums stehen, absetzbar. Maximal können von Privatpersonen 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte und von Unternehmen 10 % des Vorjahresgewinnes als Spenden abgesetzt werden.
Für Unternehmer besteht dabei ­ein Wahlrecht, ob sie die Spenden bei ­ihrer persönlichen Steuererklärung als Sonderausgaben oder als Betriebsausgabe bei ihrem Betrieb absetzen. ­Beim Unternehmen sind zusätzlich auch Sachspenden (auch eigene Erzeugnisse) absetzbar! Übersteigen die Spenden 10 % des Unternehmensgewinns, können bei der privaten Steuer­er­klä­rung zusätzlich 10 % der Vorjahresein­künfte als Sonderausgaben geltend ge­macht werden (allerdings nur Geldspenden).
Nach wie vor unverändert ist die Absetzbarkeit von Steuerberatungskos­ten (unbegrenzt) und der Kirchenbeitrag (bis 100 Euro).
Und vergessen sie auch nicht die ­anderen Sonderausgaben (Versicherungen, Darlehensrück­zahlungen für die Wohnraum­schaffung, Aufwändun­gen für junge Aktien, Nachkauf von ­Ver­sicherungszeiten) und die außer­ge­wöhnlichen Belastungen!

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© Rudolf Siart

Mag. Rudolf Siart
ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien
Enenkelstraße 26
1160 Wien
Tel.: 01/493 13 99,
E-Mail: siart@siart.at
www.siart.at