er Urlaubsanspruch gebührt dem Arbeitnehmer jeweils für ein Urlaubsjahr. Dieses entspricht grundsätzlich dem Arbeitsjahr (beginnend mit dem Eintrittsdatum).
Urlaubsjahr. In den ersten sechs Monaten besteht ein Urlaubsanspruch im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsjahres bereits in voller Höhe.
Zu keiner Änderung des Urlaubsjahres führt
• die Beendigung des Lehrverhältnisses mit anschließender Beschäftigung in einem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis,
• der Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis,
• eine Aufnahme der Arbeit nach Präsenz- oder Zivildienst, Mutterschafts-Schutzfrist, Mutter- und Väterkarenzzeiten, Bildungskarenz oder unbezahlten Urlaub,
• ein Betriebsübergang.
Umstellung auf das Kalenderjahr. Die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr (oder etwa das Wirtschaftsjahr) ist nur eingeschränkt möglich. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Regelung im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Umstellung im ersten Arbeitsjahr befinden (Rumpfjahr), haben Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Umstellungszeitpunkt sowie vollen Urlaubsanspruch für das „neue“ Urlaubsjahr (= ab dem Umstellungszeitpunkt). Ist der Arbeitnehmer zum Umstellungszeitpunkt bereits mehr als sechs Monate beschäftigt, gebührt sowohl für das Rumpfjahr als auch für das neue Urlaubsjahr der volle Anspruch.
Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Umstellung bereits ein Jahr beschäftigt sind, gebührt für den Umstellungszeitraum (Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres, in dem umgestellt wird, bis zum Ende, des nachfolgenden Kalenderjahres) ein anteiliger und ein voller Urlaubsanspruch. Zum Umstellungszeitpunkt bereits verbrauchte Urlaubsteile sind auf den Gesamturlaubsanspruch des Umstellungszeitraumes anzurechnen (siehe Beispiel). Allen nach dem Umstellungszeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern gebührt bei Eintritt am 1.7. des jeweiligen Jahres oder danach für das Rumpfjahr der anteilige Jahresurlaub. Bei Eintritt vor dem 1.7. gebührt immer der volle Jahresurlaub.
Eine Umstellung auf das Kalenderjahr kann auch einzelvertraglich erfolgen. Anders als bei der Arbeitsjahrregelung gebührt in diesem Fall aber für das Rumpfjahr immer der volle Jahresurlaub, auch wenn der Eintritt am 1. 7. oder später stattgefunden hat.
Urlaubsanspruch. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren bzw. 36 Werktage nach Vollendung des 25. Dienstjahres.
Werktage sind die sechs Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag. Wird der Arbeitnehmer regelmäßig nur fünf oder weniger Wochentage beschäftigt, ist der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umzurechnen.
Urlaubsausmaß:
5 Tage/Woche, 25 Arbeitstage
4 Tage/Woche 20 Arbeitstage
3 Tage/Woche 15 Arbeitstage
Hinweis: Mit dem Arbeitnehmer kann eine wertneutrale Umrechnung des Urlaubsanspruches in Stunden vereinbart werden. Zu beachten ist dabei allerdings ein unter Umständen erhöhter, administrativer Aufwand bei der Führung der Urlaubsaufzeichnungen. Dienstzeiten
Auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren für das erhöhte Urlaubsausmaß sind neben den Dienstjahren des laufenden Arbeitsverhältnisses alle beim selben Arbeitgeber unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnisse und alle nicht länger als drei Monate unterbrochenen Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammenzurechnen.
Die Zusammenrechnung unterbleibt, wenn die Unterbrechung durch Kündigung des Arbeitnehmers, unbegründeten vorzeitigen Austritt oder verschuldete fristlose Entlassung eingetreten ist.
Anrechnung anderer Vordienstzeiten. Auf die Wartezeit für das erhöhte Urlaubsausmaß sind anzurechnen:
• Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert haben,
• Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert haben sowie
• Entwicklungshelferzeiten
bis zu insgesamt maximal fünf Jahren.
Hinweis: Darunter können auch Zeiten beim selben Arbeitgeber fallen, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Anrechnung nicht erfüllt sind. Schulzeiten an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sind mit höchstens vier Jahren zu berücksichtigen.
Verkürzung des Urlaubsanspruches. Zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruches im betreffenden Urlaubsjahr führen
• mehr als 30-tägige Präsenz- oder Zivildienstzeiten im Urlaubsjahr,
• Mütter- und Väterkarenzzeiten,
• Bildungs- und Familienhospizkarenzzeiten.
Sonstige entgeltfreie Abwesenheitszeiten (z.B. längere Krankenstände oder unbezahlte Urlaube) verkürzen den Urlaubsanspruch nicht.
Verjährung. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist wird um Elternkarenzteile verlängert, die das Ausmaß von zehn Monaten überschreiten. Jeder Urlaubskonsum ist auf das älteste noch unverbrauchte Urlaubsguthaben anzurechnen.
Urlaubsverbrauch.
Urlaubsvereinbarung:
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren.
Es besteht grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers.
Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist, muss der Arbeitnehmer Urlaub konkret vereinbaren. Ein Betriebsurlaub sollte bereits im Vorhinein schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wobei allerdings nicht der gesamte Jahresurlaub vom Betriebsurlaub erfasst sein darf.
Form der Urlaubsvereinbarung:
Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann daher schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig zustande kommen.
Jede Urlaubsvereinbarung sollte unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch kann unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden.
Urlaub und Arbeitsverhinderung:
Für Arbeitsverhinderungen, bei denen Entgeltfortzahlungsanspruch besteht (z. B. Kranken-stände, von der Krankenkasse bewilligte Kuren, Pflegefreistellungen), kann ein Urlaub rechtswirksam nicht vereinbart werden.
Erkrankung während des Urlaubs:
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs für mehr als drei Kalendertage, gelten die während des Urlaubs liegenden Krankenstandstage nicht als Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich von der Erkrankung verständigt und nach Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Krankenstandsbestätigung (inklusive Bestätigung über die Zulassung des Arztes bei Erkrankung während eines Urlaubs im Ausland) unaufgefordert vorlegt.
Grundsätze des Urlaubsverbrauches:
Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verbraucht werden. Unverbrauchte Urlaube (bzw. Urlaubsteile) werden in das nächste Urlaubsjahr übertragen.
Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann aber auch der Ver-brauch einzelner Urlaubstage rechtswirksam vereinbart werden.
Auf Verlangen eines Jugendlichen (= Minderjähriger zwischen Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres) ist der Verbrauch von mindestens zwölf Werktagen des Jahresurlaubes in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September zu vereinbaren.
Einseitiger Urlaubsantritt:
In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten:
• bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden maximal 12-jährigen Kindes, soweit der An-spruch auf Pflegefreistellung (maximal zwei Wochen pro Arbeitsjahr) bereits verbraucht ist,
• in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch von mindestens zwölf Werktagen drei Monate vorher bekannt gegeben hat und auch nach Einbindung des Betriebsrates keine Einigung erzielt werden konnte.
Der Arbeitgeber kann im zweiten Fall einen einseitigen Urlaubsantritt nur verhindern, wenn er im Zeitraum von höchstens acht und mindestens sechs Wochen vor dem
gewünschten Urlaubsbeginn Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
Urlaubsablöse:
Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld widersprechen dem Urlaubszweck und sind daher rechtsunwirksam.
Beispiel 1
Beginn Arbeitsverhältnis: 1. 8. 2004
Umstellung auf das Kalenderjahr: 1. 1. 2005
1. 8. bis 31. 12. 2004: anteiliger Urlaubsanspruch (13 Werktage)
1. 1. 2005: neuer Urlaubsanspruch voll
(30 Werktage)
Beispiel 2
Beginn Arbeitsverhältnis: 1. 6. 2004
Umstellung auf das Kalenderjahr: 1. 1. 2005
1. 6. bis 31. 12. 2004: voller Urlaubsanspruch (30 Werktage)
1. 1. 2005: neuer Urlaubsanspruch voll
(30 Werktage)
Beispiel (für Umstellung bei länger als ein Jahr beschäftigten Arbeitnehmern)
Beginn Arbeitsverhältnis: 1. 8. 2003
Umstellung auf das Kalenderjahr: 1. 1. 2006
Umstellungszeitraum: 1. 8. 2005 bis 31. 12. 2006
Urlaubsverbrauch: 4. 10. bis 16. 10. 2005 (12 Werktage)
1. 8. bis 31. 12. 2005: anteiliger Urlaubsanspruch (13 Werktage)
1. 1. bis 31. 12. 2006: Urlaubsanspruch voll (30 Werktage)
Gesamturlaubsanspruch für Umstellungszeitraum: 43 Werktage
Urlaubsrest nach Abzug der verbrauchten 12 Werktage: 31 Werktage